Feuerlösch-Ordnung
für
die königl. bayerische Stadt
Hersbruck
1867
Auf Grund des Art. 32 des
Polizeistrafgesetzbuches vom 10. November 1861 hat
der Stadtmagistrat .
Hersbruck zu Art. 175 Abs.
2 desselben Gesetzbuches
nachstehende
Feuerlösch-Ordnung
für
die Stadt Hersbruck
erlassen:
Erster Abschnitt. Anordnungen zur schnellen Entdeckung und Bekanntmachung eines
Brandes.
§ 1
Wenn aus einem Hause oder Gebäude
ungewöhnlich starker Rauch hervor=
dringt, so hat jeder, welcher dies be=
merkt, die Hausbewohner darauf
aufmerksam zu machen, wenn
aber Feuer hervorbricht, dies als=
bald durch öffentlichen Feuerruf
zur allgemeinen Kunde und sofort
dem Magistrat zur Anzeige zu
bringen.
Insbesondere liegt den Laut- und
Stillwächtern, ob dieser Bestimmung genau
nachzukommen und sind deshalb zur beson=
deren Aufmerksamkeit verpflichtet.
§ 2
Die Feuerwächter, das sind der
Stadtttürmer u. der
Wächter auf dem Michelsberg haben
sich sowohl bei Tag als bei Nacht
insbesondere beim Stundenschlagen nach allen
Seiten hin fleißig umzuschauen. Be=
merken sie, daß aus einem Gebäude
oder Orte ein ungewöhnlich starker
Rauch hervordringt, so ist
hievon sogleich dem Vorstand des Stadtmagistrates
durch das Sprachrohr oder persönlich
in Kenntnis zu setzten, damit von
diesem ungesäumt der Veranlassung
[Seite 2]
des Rauches nachgeforscht werden
können.
Auf dessen Anordnung oder
bei wahrgenommenem
hellen Feuer in der Stadt werden
von dem Wächter auf dem
Michelsberg zwei Kanonen=
schüsse gelöst.
In diesem Falle haben die
Tambours des Landwehrbatallions
sofort durch alle Straßen Allarm [sic!]
zu schlagen, die Thürmen auf dem Rathhausturm
u. die der Spitalkirche anzuschlagen, den Kirchnern an
der Hauptkirche mit dem Feuerglöckchen zu läuten.
§ 3
Gewinnt das Feuer größere oder solche Ausdehnung, daß
dessen Löschung ohne fremde Hilfe nicht
wahrscheinlich ist, so hat der Feuerwächter zur
Verkündung des Unglücks an die Landwehren weitere
Kanonenschüsse abzufeuern. Dasselbe hat er auch auf
Anordnung des Distrikts oder Lokalpolizeibehörde
zu thun [sic!]
§ 4
Ein auf dem Lande ausgebrochener
Brand wird von dem Wächter auf
dem Michelsberg mit einem
Kanonenschuß angezeigt und zwar
bei hellem Feuer und bekanntem Orte.
Bei Tag hängt er auf die Seite des Brandes eine Fahne
bei Nacht eine brennende Laterne aus.
Zweiter Abschnitt.
Vorsorge für Rettungs- und Lösch=
Geräthschaften
§ 5
Für die Anschaffung und Unterhaltung
der zweckdienlichen Rettungs- und
Löschgeräthschaften und sonstiger
Ausrüstungsgegenstände ist bereits
die erforderliche Sorge getragen.
Weiteren Bedürfnissen wird
vom Stadtmagistrat abgeholfen wer=
den.
§ 6
Die Löschgeräthe
und Rettungsapparate
finden sich theils[sic!]
im Baustadel theils
im Rathhause aufbewahrt. In letzterem
befinden sich insbesondere die der
freiwilligen Feuerwehr zugewiesenen
Gerätschaften.
Zu jedem Aufbewahrungsorte sind
mehrere Schlüsssel vorhanden und
zur steten Bereitschaft bei dem
städtischen Baumeister und bei
Nachbarn sowie bei dem Magistrat u. dem Commandanten
der freiwilligen Feuerwehr hinterlegt.
§ 7
Der städtische Baumeister hat dafür
zu sorgen, daß sämtliche Geräthe
und Requisiten nebst ihren Aufbe=
wahrungsorten in ununterbrochen
gutem und brauchbaren Zustande
sich befinden. Der Magistratsvor=
stand wird sich durch wiederholt
vorzunehmende Proben und
Exercitien von dem richtigen Voll=
zuge dieser Ordnung Überzeugung
verschaffen.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Anordnungen und
Maßregeln beim Ausbruch eines
Brandes.
§ 8
Damit es in Fällen der Feuersgefahr
in der Stadt nicht anWasser fehle,
werden dafür fünf Nothpfosten errichtet,
nehmlich[sic!]:
1.an der städtischen Wasserleitung
in der Brunnenstube am Eisenhüttchen,
2.an der privativen Wasserleitung vom Arzberg
a, vor dem Rathhause,
b, in der Mitte der Pragergasse,
c, in der Mitte der Wassergasse,
d, am Eingang in die Kirchengasse,
e, in der Eisenbahnvorstadt bei dem
Durchlaß durch das [sic!] Eisenbahndamm.
Die Nothpfosten
wurden sämtlich
von dem Stadtmagistrat auf
städtische Kosten errichtet und
unterhalten.
Die Besitzer der privativen
Wasserleitung dahier sind ver=
pflichtet, die Einrichtung und Erhaltung
der Nothpfosten hns[?] a – e incl. Unent=
geldlich zu gestatten,
ebenso die Benutzung des Wassers
fragl. Leitung bei allen Bränden
in der Stadt und für eine
jährlich einmalige Probe an
jedem Pfosten.
Nachweisbare Beschädigungen
an ihrer Leitung bei der Benützung
der Nothpfosten werden vergütet.
§ 9.
Alle Wasserabnehmer aus der
privativen Wasserleitung
sind bei Bränden in der Stadt
verpflichtet, sogleich bei dem Feuer=
allarm [sic!] und während der
Dauer des Brandes ihre Leitungen
zu verschließen, resp. den ferneren Lauf
des Wassers in oder bei ihren Gebäuden zu sperren.
§ 10
Alle Besitzer von Privatbrunnen
sind verpflichtet, wenn Feuer
ausgebrochen ist, ihre Brunnen
öffnen und das Wasser derselben
zum Löschen benutzen zu lassen.
§ 11
Zur Verhütung einer Weiterver=
breitung des Brandes müssen in
der Nähe des Brandplatzes alle
Dachöffnungen geschlosen werden.
Die Hausbesitzer haben Sorge zu
tragen, daß Wasser bereit gehalten
werde, um die Dächer zu benetzen
und das Flugfeuer abzuhalten,
welche Vorsichtsmaßregeln bei
heftigem Winde auch in dem vom
Brandplatz entfernter gelegenen
Häusern zu beachten sind.
Diese Anordnung erstreckt sich auch
auf alle königlichen, Stiftungs- und
Gemeinde-Gebäude, insbesondere
auch auf die Kirchen und Thürme.
§ 12.
Entsteht ein Brand zur Nachtzeit außer
der Dauer der Straßenbeleuchtung
und ist nicht ganz heller Mondschein,
so sind sämtliche Straßenlaternen
in kürzester Zeit zu beleuchten.
Die Einwohner haben überdies
brennende Lichter an den Ferstern
aufzustellen und bei eingetretenem
Glatteise für schleuniges Bestreuen
der Straßen mit Sand zu sorgen.
§ 13
Bei einem Brande zur Zeit strengen
Frostes haben die Bierbrauer, Färber u.
Seifensieder die Verpflichtung, ihre
Kessel schleunigst mit Wasser zu
füllen und solches zum allerfallsigen
Gebrauche warm zu erhalten.
Dies gilt auch von den Communal- oder
Genossenschaftsbräuhäusern.
Für das bei dieser Gelegenheit nach=
weislich verbrannte Material wird
den betreffenden Personen von
der Stadtkämmereicasse [sic!] eine
billige Entschädigung gewährt wer=
den.
§ 14
Die in nächster Nähe des
Brandplatzes sowohl, als auch in dessen
weiterer Umgebung wohnenden
Hauseigenthümer[sic!] und Miethleute[sic!]
haben sofort ihre Dienstboten mit
Butten und ähnlichen Geräthen
versehen, zum Wassertragen
an die Löschmaschine abzusenden,
auch haben dieselben unverweiger=
lich ihre Gebäude, Höfe u. Gärten zu öffnen, sofern
dies zur Beherrschung des Brand=
platzes, zur Benützung von Brunnen
oder des Flusses oder aus sonst welchem
Grunde für nothwendig befunden
wird.
§ 15
Müssige[sic!] Zuschauer und Kinder,
sowie Alle, welche blos aus Neugirde[sic1]
zum Feuer kommen, sind von
der Brandstätte und den zur Lö=
schung derselben nothwendigen Straßen und Plätzen
wegzuweisen. Wider=
spenstige werden erfor=
derlichen Falles weggeführt.
Vierter Abschnitt
Organisierung der Feuerwehr
und des Hilfspersonals.
§ 16
Die oberste Leitung der gesammten
Lösch- und Rettungsanstalten steht
dem Magistratsvorstande oder
einem von ihm zu bezeichnenden Stell=
vertreter zu.
Derselbe wird unterstützt durch
den magistratischen Commissär bei der
Direktion der freiwilligen Feuerwehr
und den Commandanten der letzteren.
Zusammen bilden sie den Feuerrath.
Der Feuerrath hat über die nöthigen
Anordnungen zu berathen und zu
beschließen. Der rasche und pünktliche
Vollzug der beschlossenen Anordnun=
gen liegt dem Commandanten
der Feuerwehr ob.
Diesem ist es überlassen, alle Maß=
regeln, welche ihm zur Ausführung
der empfangenen Anordnungen
für zweckmäßig und fachdienlich
erscheinen, selbstständig zu ergreifen.
Den Anordnungen des Feuerrathes
und den auf Grund derselben
gegebenen Befehlen hat Jeder Folge
zu leisten. Keine andere Person
hat das Recht, unmittelbare Anord=
nungen zu treffen, und derjenige,
welcher sich solches demnach erlauben
sollte, hat Zurückweisung wegen
seiner Anmaßung zu gewärtigen.
Der Ort, wo sich der Feuerrath
befindet, wird, um ihn für Jeden,
welcher etwas bei derselben anzu=
bringen hat, sogleich kennbar zu
machen, bei Tag mit einer rothen[sic!]
Fahne, bei Nacht mit einer rothen
Laterne bezeichnet werden.
§ 17
Zur Bedienung der sämmtlichen Geräth=
schaften besteht eine freiwillige
und eine pflichtige Feuerwehr.
Beide sind dem Kommandanten
der ersteren untergeordnet.
§ 18
Der freiwilligen Feuerwehr bleibt
ihre innere Organisation und Glie=
derung sowie die Wahl ihrer
Führer vollkommen unabhängig
überlassen, doch steht bei einem
Brandfall auch sie im Allgemeinen
unter der obersten Leitung des
Magistratsvorstandes und
Feuerrathes.
Derselben ist:
1.die Bedienung der Geräthschaften
zur Rettung von Menschenleben,
2.die Besorgung des Rettungsgeschäftes
für Mobilien,
3.die Bedienungder Spritze Nr I u. II,
4.die Beischaffung des Wassers
mittelst einer zu organisierenden
Butteträgerabtheilung
überwiesen.
§ 19
Zum Dienst in der pflichtigen Feuer=
wehr sind alle männlichen Einwohner
Hersbruck's vom 20. bis 50. Lebens=
jahr angezogen[sic!], soweit solche nicht
bereits in der freiwilligen Feuer=
wehr Dienste leisten.
Befreit sind die durch Krankheit oder
Gebrechen zu persönlichem Dienste un=
fähigen, sowie die im öffentlichen
Dienste stehenden Personen, wenn
sie hierauf Anspruch machen.
§ 20.
Der pflichtigen Feuerwehr ist
zunächst die Bedienung der Spritzen
Nr III und IV zugewiesen.
Die Zugführer, Spritzenmeister,
Rohrführer & Schlauchaufleger
hiezu werden vom Magistrat
ernannt u. in Pflicht genommen.
Dieselben haben die ihnen überwiesenen
Dienste sowohl bei Bränden als
Proben zu leisten.
§21
Sind bei einem Brandfall die zum
Dienst nöthigen Personen nicht
freiwillig
erschienen, so haben sämmtliche
Pflichtigen auf das zweite Alarmschlagen
durch die Tambours
sogleich auf die Brandstätte zu
eilen.
§ 22
Alle Mitglieder der freiwilligen u. pflichtigen Feuerwehr
haben im Brandfall
die ihnen durch den Commandanten
und durch die demselben unterge=
ordneten Zugführern übertragenen
Dienste zur Bildung von Reihen
zum Wasserzureichen oder
zur Ablösung der verwendeten[?] Mannschaften
u.s.w. sofort
und unverweigerlich zu voll=
ziehen.
§ 23
Die Mitglieder der
freiwilligen Feuerwehr tragen
rothe und deren Schlauchwärter
gelbe Armbinden mit schwar=
zer Einfassung und weißen
Auszeichnungen.
Die vom Stadtmagistrat bestellten
Führer u. Dienstleute der
pflichtigen Feuerwehr tragen
weiße Armbinden mit schwarzen
Auszeichnungen.
§ 24
Die Lösch- u. Rettungsmannschaft
wird nach den Bestimmungen der
Dienstesvorschriften geübt und
von dem Magistratsvorstand
ein- bis zweimal des Jahres
inspiciert.
Fünfter Abschnitt.
Verrichtungen und Obliegen=
heiten beim Ausbruch eines
Brandes.
§ 25.
Der städtische Brunnenmeister
ist verpflichtet, für die nöthigen
Veranstaltungen zur Beförderung
des Wasserzuflusses, sowie für das
Oeffnen der nahegelegenen
Nothpfosten, Brunnen & Brunnstuben
Sorge zu tragen, Anstiche und
sonstige Wasserleitungen aber
zu schließen. An der privativen Wasserleitung hat der Brunnen=
meister derselben oder ein von den Besitzern hierzu
besonders bezeichnetes Individuum
behilflich zu seyn[sic!].
§ 26
Dem Kaminkehrer der Stadt und seinen
Gesellen sofern sie nicht als Mitglieder
der Steigermannschaft der
freiwilligen Feuerwehr auf
der Brandstätte anwesend sind,
liegt ob, nach dem Ausbruch
eines Feuers so schnell als
möglich zum Brandplatze zu eilen,
und sich hier zum Besteigen der
Kamine und zu anderen angemessenen
Verrichtungen gebrauchen zu lassen.
§ 27
Wenn zur Nachtzeit Feuer aus=
bricht, so hat der Wache habende Polizeidiener
zu den Spritzenhäusern zu
eilen und die Pechpfannen
sammt den erforderlichen Brenn=
materialien, welche hier aufbe=
wahrt werden, zum Brandplatze
zu bringen, u. die
Pfannen an geeigneten Orten
aufzustellen und das Feuer anzumachen.
(Abs. 2)
Die nicht im Dienst befindl [sic!] Laut- und
Stillwächter haben hiebei[sic!] nach Anordnung
des Polizeidieners Hilfe zu leisten.
(Abs. 3)
Für Unterhaltung des Feuers wird
von dem Feuerrath Vorsorge getroffen
werden.
§ 28
Die Löschmannschaft hat auf das
Feuersignal zu den Spritzenhäusern
zu eilen und ihre betreffenden
Löschmaschinen aufzusuchen und
an den geeigneten Ort zu
verbringen.
Die Rettungsmannschaft bringt
die zur Rettung von
Personen und Mobilien bestimmten
Geräthe auf den Brandplatz.
Der städtische Baumeister
läßt durch seine Gehilfen die Feuer=
eimer auf den Brandplatz
tragen.
§ 29
Die Bewohner der Nachbargebäude
der Brandstätte haben auf Ver=
langen ihre Geschirre
als Schaffer, Butten, Fässer, Kufen
Gießer abzugeben.
Nachweisbare Verluste werden
entschädigt.
§ 30
Die Anspannbesitzer, insbesondere
die Brauer haben die Verpflichtung,
nach vorausgegangenem Auftrag
an sie, mittels ihres Anspannes
Wasser in Fässern oder sonst geeigneten
Kufen auf die Brandstätte zu
führen.
§ 31
Da die Rettung gefährdeten
Menschenlebens das Wichtigste ist,
so hat vor Allem derjenige Theil
der Rettungsmannschaft, welcher in
der Handhabung der zur Rettung von
Personen bestimmten Hilfsgeräthschaften
eingeübt ist, sich Gewißheit zu ver=
schaffen, ob ihre Hilfe in den von
Feuer ergriffenen oder bedrohten
Gebäuden nicht nothwendig ist, und
-wenn dies der Fall- unterstützt
von der übrigen Feuerwehr=
mannschaft, diese Hilfe aufs Eifrigste
zu gewähren.
Derjenige Eigenthümer oder Bewohner eines
brennenden Gebäudes, welcher sich
des Beistandes der Rettungsmannschaft
nicht bedienen will, hat dies den an=
kommenden Rettern
sofort ausdrücklich zu erklären.
Falls aber ihre Hilfe angenommen
wird, so müssen ihnen auch alle
Theile der Wohnung und alle ver=
schlossenen Behältnisse willig geöffnet
werden, und ist ihnen der Vollzug
der ihnen übertragenen Hilfeleistun=
gen durch gebührendes Vertrauen
zu erleichtern.
Wenn der Eigenthümer eines benach=
barten von Feuer bedrohten Gebäudes
den Beistand der Rettungsmannschaft
wünscht, so hat er sich an den
Commandanten oder
den Feuerrath zu wenden, welche
das Erforderliche hierauf anordnen
werden.
Da jedoch das Retten vom Mobilien
minder wichtig ist, als das Löschen
des Brandes, so haben die Mitglieder
der Rettungsmannschaft darauf zu
achten, daß sie die Thätigkeit[sic!] der
Löschmannschaft in keiner Weise
hemmen oder hindern. Gleichzeitig
hiemit hat die übrige Mannschaft
genau nach den Befehlen ihrer
Führer und nach den Bestimmungen ihrer
Dienstvorschriften alle Mittel
zum schleunigen Löschen des Brandes
zu ergreifen, u. die Spritzen und
Wasserzubringer zu bedienen.
§ 32
Wenn gleichzeitig ein zweites
Feuer ausbricht, so hat die von
dem Feuerrath dafür abgeordnete
Mannschaft sogleich an die Stätte,
wo der zweite Brand ausgebrochen
ist, abzugehen.
§ 33
Die gesammte Feuerwehr hat
innerhalb der Grenzen der erhaltenen
Befehle Alles[sic!] zu thun, was sie dem
vorgesetzten Ziele entgegenführt,
unter allen Verhälnissen aber
ohne Erlaubnis des Kommandanten
die Brandstätte nicht zu verlassen.
§ 34
Der städtische Werkmeister hat in
der Nähe der Brandstätte, jedoch
auf einem dem Verkehre entzogenen
Platze, alle Lösch- und Rettungsge=
räthschaften, welche momentan
von der Mannschaft nicht benützt
werden, zu sammeln und je nach
Bedarf wiederum abzugeben.
Auf diesem Platz sind alle dieje=
nigen Geräthschaften zu verbringen,
welche während der Benutzung
defekt wurden, um sie nach Thun=
lichkeit[sic!] sofort wieder herzustellen.
Vierter Abschnitt
Verhalten nach gelöschtem
Brande.
§ 35
Wenn der Brand bewältigt und
nach technischem Urtheile durchaus
keine Gefahr mehr vorhanden
ist, wird auf Anordnung des
Feuerrathes der größere
Theil der Löschmannschaft entlassen,
und nur ein kleiner Theil mit
den nöthigen Löschmaschinen so
lange noch an der Brandstätte
zurückbehalten, bis auch er
durch besoldete Arbeiter,welche
ein Magistratsmitglied gewinnen
und herbeiführen wird, abgelöst
werden kann.
§ 36
Bevor die Mannschaft vollständig
entlassen wird, lassen die Führer
der einzelnen Abtheilungen die von
diesen benützten Geräthschaften
in das Depot sammeln. Der
Rücktransport von denselben
in die Feuerhäuser erfolgt unter
Leitung des Werkmeisters durch
die oben erwähnten besoldeten
Arbeiter.
§ 37
Der Feuerrath hat sofort zu
veranlassen, daß die durch
die Rettungsmannschaft in
Verwahrung gebrachten
Habschaften sobald als möglich
und zwar unter Leitung eines
magistratischen Kommissärs den
Eigenthümern zurückgestellt
werden.
Eigenmächtige Zurücknahme
findet nicht statt.
Siebenter Abschnitt
Belohnungen
§ 38
Der Dienst der Feuerwehr in
allen ihren Theilen wird als ein
Ausfluß der übernommenen
Bürgerpflicht vollständig
unentgeltlich und ohne alle Entschä=
digung versehen.
Ausgezeichnete mit Muth[sic!] und
Entschlossenheit ausgeführte, oder
mitLebensgefahr verknüpfte
Leistungen beim Löschen eines
Brandes werden nach Verdienst
belohnt oder öffentlich belobt.
Leute, welche bei der Hilfe=
leistung in Folge erlittener Beschädi=
gung erwerbsunfähig werden,
haben auf entsprechende
Unterstützung von der Stadt=
gemeinde Anspruch.
Auswärtige können nach den Bestimmungen
des Gesetzes über die Heimath[sic!] das Heimathrecht
dafür erlangen.
Achter Abschnitt
Feuerwehr.
§ 39
Die Feuerwache besteht aus dem
Feuerpiquet des hiesigen Landwehr=
bataillons, welches seine Verrich=
tungen nach ihrer besonderen
Instruction vorzunehmen hat.
Neunter Abschnitt
Brand auf dem Lande.
§ 40
Die Pferdebesitzer dahier sind
turnusmäßig verpflichtet, die
zum Branddienst bestimmten Spritzen
u. den Wagen für die Mannschaft
sogleich nach dem Feuersignal
zu bespannen und an Ort und
Stelle des Feuers zu fahren.
Der Turnus wird jährlich
von dem Stadtmagistrat festge=
setzt. Die turnusmäßige Verpflich=
tung dauert immer 1 [3] Monat[e]
lang. Sie wird derjenigen,welche
an der Reihe sind, voraus angesagt.
§ 41
Außer der von der freiwilligen
Feuerwehr zum Dienst auf dem
Land commandirten Mannschaft
hat sich auch die von dem Stadtmag=
strat bezeichnete Mannschaft
der freiwilligen
Feuerwehr zum Branddienst verwenden zu
lassen.
Schlußbestimmungen.
Übertretung oder Nichtbefolgung der §§ 2 Abs. 1 und 2, 4, 8 Abs. 3, 9, 10,
11, 12 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 21,
22, 25, 26, 27 Abs. 1 u. 2, Abs. 1, 30, 32,
33 und 40 Abs. 1 ziehen die
in Art. 175. Abs. 2 des Polizeistraf=
gesetzbuches vorgesehenen Strafen
nach sich.
Hersbruck den
Der Stadtmagistrat.
Anhang I
Statuten
der freiwilligen Feuerwehr
in der Stadt Hersbruck
Anhang II
Instruction
für
das Feuerpiquet
in der Stadt Hersbruck
Anhang II zur Löschordnung
in Hersbruck
Instruction
für
das Feuerpiquet.
§ 1
Die Feuerwache besteht aus
dem Feuerpiquet des hiesigen
Landwehrbataillons.
§ 2
Wenn Feuerlärm geschlagen
wird, hat sich das Feuerpiquet
bei dem ersten Alarmanschlag
mit Ober- und Untergewehr
bei der Hauptwache zu versammeln,
von wo aus der commandierende
Offizier die nach Umständen
erforderliche Mannschaft auf den
Brandplatz entsendet.
§ 3
Erforderlichenfalls wird das Feuer=
piquet das Brandhaus zum Schutze
des Eigenthums und zur Aufrecht=
haltung der Ordnung besetzen
und dafür sorgen, daß dasselbe
von Niemanden, als den
Angehörigen, den Inwohnern,
dann den Mitgliedern der
freiwilligen und pflichtigen
Feuerwehr betreten werde.
§ 4
Je nach Umständen wird der=
selbe auch die Zugänge in
den Gassen, in welchen der
Brand ist, besetzen und
dem Zudrängen aller Leute,
welche nicht auf den Brandplatz
gehören, wehren.
§ 5
Bei größeren Feuersbrünsten
ist
a, das Altensittenbacher Thor,
b, das Schwalbenthor,
c, das Spitalthor und
d, das Wasserthor
mit einer Wache zu besetzen.
§ 6
Wenn Fahrniß aus einem
Hause auf einen öffentlichen
Platz geflüchtet wird, so ist
daselbst ein Wachposten
aufzustellen.
§ 7
Eine Abteilung des Feuerpi=
quets hat das Patrouillieren
zu übernehmen.
Die Patrouillen haben
auf das aus der Stadt Schleppen
von Gegenständen durch zwei=
deutige Personen ihr Augen=
merk zu richten; solche Leute
sind zurückzuweisen oder sogleich
zu arretieren[sic!] und zur Hauptwache
zu bringen.
______________________________
____________________
Übertragung durch Kurt Pawelke, August 2020