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Feuerlöschordnung von 1867

 

Feuerlösch-Ordnung 

für

die königl. bayerische Stadt

Hersbruck

1867

Auf Grund des Art. 32 des

Polizeistrafgesetzbuches vom 10. November 1861 hat

der Stadtmagistrat .

Hersbruck zu Art. 175 Abs.

2 desselben Gesetzbuches

nachstehende

Feuerlösch-Ordnung

für

die Stadt Hersbruck

erlassen:

 

Erster Abschnitt. Anordnungen zur schnellen Entdeckung und Bekanntmachung eines

Brandes.

 

§ 1

Wenn aus einem Hause oder Gebäude

ungewöhnlich starker Rauch hervor=

dringt, so hat jeder, welcher dies be=

merkt, die Hausbewohner darauf

aufmerksam zu machen, wenn

aber Feuer hervorbricht, dies als=

bald durch öffentlichen Feuerruf

zur allgemeinen Kunde und sofort

dem Magistrat zur Anzeige zu

bringen.

Insbesondere liegt den Laut- und

Stillwächtern, ob dieser Bestimmung genau

nachzukommen und sind deshalb zur beson=

deren Aufmerksamkeit verpflichtet.

 

§ 2

Die Feuerwächter, das sind der

Stadtttürmer u. der

Wächter auf dem Michelsberg haben

sich sowohl bei Tag als bei Nacht

insbesondere beim Stundenschlagen nach allen

Seiten hin fleißig umzuschauen. Be=

merken sie, daß aus einem Gebäude

oder Orte ein ungewöhnlich starker

Rauch hervordringt, so ist

hievon sogleich dem Vorstand des Stadtmagistrates

durch das Sprachrohr oder persönlich

in Kenntnis zu setzten, damit von

diesem ungesäumt der Veranlassung

[Seite 2]

 

des Rauches nachgeforscht werden

können.

Auf dessen Anordnung oder

bei wahrgenommenem

hellen Feuer in der Stadt werden

von dem Wächter auf dem

Michelsberg zwei Kanonen=

schüsse gelöst.

In diesem Falle haben die

Tambours des Landwehrbatallions

sofort durch alle Straßen Allarm [sic!]

zu schlagen, die Thürmen auf dem Rathhausturm

u. die der Spitalkirche anzuschlagen, den Kirchnern an

der Hauptkirche mit dem Feuerglöckchen zu läuten.

 

§ 3

Gewinnt das Feuer größere oder solche Ausdehnung, daß

dessen Löschung ohne fremde Hilfe nicht

wahrscheinlich ist, so hat der Feuerwächter zur

Verkündung des Unglücks an die Landwehren weitere

Kanonenschüsse abzufeuern. Dasselbe hat er auch auf

Anordnung des Distrikts oder Lokalpolizeibehörde

zu thun [sic!]

 

§ 4

Ein auf dem Lande ausgebrochener

Brand wird von dem Wächter auf

dem Michelsberg mit einem

Kanonenschuß angezeigt und zwar

bei hellem Feuer und bekanntem Orte.

Bei Tag hängt er auf die Seite des Brandes eine Fahne

bei Nacht eine brennende Laterne aus.

 

 

Zweiter Abschnitt.

Vorsorge für Rettungs- und Lösch=

Geräthschaften

 

§ 5

Für die Anschaffung und Unterhaltung

 

 

der zweckdienlichen Rettungs- und

Löschgeräthschaften und sonstiger

Ausrüstungsgegenstände ist bereits

die erforderliche Sorge getragen.

Weiteren Bedürfnissen wird

vom Stadtmagistrat abgeholfen wer=

den.

 

§ 6

Die Löschgeräthe

und Rettungsapparate

finden sich theils[sic!]

im Baustadel theils

im Rathhause aufbewahrt. In letzterem

befinden sich insbesondere die der

freiwilligen Feuerwehr zugewiesenen

Gerätschaften.

Zu jedem Aufbewahrungsorte sind

mehrere Schlüsssel vorhanden und

zur steten Bereitschaft bei dem

städtischen Baumeister und bei

Nachbarn sowie bei dem Magistrat u. dem Commandanten

der freiwilligen Feuerwehr hinterlegt.

 

§ 7

Der städtische Baumeister hat dafür

zu sorgen, daß sämtliche Geräthe

und Requisiten nebst ihren Aufbe=

wahrungsorten in ununterbrochen

gutem und brauchbaren Zustande

sich befinden. Der Magistratsvor=

stand wird sich durch wiederholt

vorzunehmende Proben und

Exercitien von dem richtigen Voll=

zuge dieser Ordnung Überzeugung

verschaffen.

 

Dritter Abschnitt.

Allgemeine Anordnungen und

Maßregeln beim Ausbruch eines

Brandes.

 

§ 8

Damit es in Fällen der Feuersgefahr

in der Stadt nicht anWasser fehle,

werden dafür fünf Nothpfosten errichtet,

nehmlich[sic!]:

1.an der städtischen Wasserleitung

in der Brunnenstube am Eisenhüttchen,

2.an der privativen Wasserleitung vom Arzberg

a, vor dem Rathhause,

b, in der Mitte der Pragergasse,

c, in der Mitte der Wassergasse,

d, am Eingang in die Kirchengasse,

e, in der Eisenbahnvorstadt bei dem

Durchlaß durch das [sic!] Eisenbahndamm.

Die Nothpfosten

wurden sämtlich

von dem Stadtmagistrat auf

städtische Kosten errichtet und

unterhalten.

Die Besitzer der privativen

Wasserleitung dahier sind ver=

pflichtet, die Einrichtung und Erhaltung

der Nothpfosten hns[?] a – e incl. Unent=

geldlich zu gestatten,

ebenso die Benutzung des Wassers

fragl. Leitung bei allen Bränden

in der Stadt und für eine

jährlich einmalige Probe an

jedem Pfosten.

Nachweisbare Beschädigungen

an ihrer Leitung bei der Benützung

der Nothpfosten werden vergütet.

 

 

§ 9.

Alle Wasserabnehmer aus der

privativen Wasserleitung

sind bei Bränden in der Stadt

verpflichtet, sogleich bei dem Feuer=

allarm [sic!] und während der

Dauer des Brandes ihre Leitungen

zu verschließen, resp. den ferneren Lauf

des Wassers in oder bei ihren Gebäuden zu sperren.

 

 

§ 10

Alle Besitzer von Privatbrunnen

sind verpflichtet, wenn Feuer

ausgebrochen ist, ihre Brunnen

öffnen und das Wasser derselben

zum Löschen benutzen zu lassen.

 

 

§ 11

Zur Verhütung einer Weiterver=

breitung des Brandes müssen in

der Nähe des Brandplatzes alle

Dachöffnungen geschlosen werden.

Die Hausbesitzer haben Sorge zu

tragen, daß Wasser bereit gehalten

werde, um die Dächer zu benetzen

und das Flugfeuer abzuhalten,

welche Vorsichtsmaßregeln bei

heftigem Winde auch in dem vom

Brandplatz entfernter gelegenen

Häusern zu beachten sind.

Diese Anordnung erstreckt sich auch

auf alle königlichen, Stiftungs- und

Gemeinde-Gebäude, insbesondere

 

 

auch auf die Kirchen und Thürme.

 

 

§ 12.

Entsteht ein Brand zur Nachtzeit außer

der Dauer der Straßenbeleuchtung

und ist nicht ganz heller Mondschein,

so sind sämtliche Straßenlaternen

in kürzester Zeit zu beleuchten.

Die Einwohner haben überdies

brennende Lichter an den Ferstern

aufzustellen und bei eingetretenem

Glatteise für schleuniges Bestreuen

der Straßen mit Sand zu sorgen.

 

 

§ 13

Bei einem Brande zur Zeit strengen

Frostes haben die Bierbrauer, Färber u.

Seifensieder die Verpflichtung, ihre

Kessel schleunigst mit Wasser zu

füllen und solches zum allerfallsigen

Gebrauche warm zu erhalten.

Dies gilt auch von den Communal- oder

Genossenschaftsbräuhäusern.

Für das bei dieser Gelegenheit nach=

weislich verbrannte Material wird

den betreffenden Personen von

der Stadtkämmereicasse [sic!] eine

billige Entschädigung gewährt wer=

den.

 

 

 

§ 14

Die in nächster Nähe des

Brandplatzes sowohl, als auch in dessen

weiterer Umgebung wohnenden

Hauseigenthümer[sic!] und Miethleute[sic!]

haben sofort ihre Dienstboten mit

Butten und ähnlichen Geräthen

versehen, zum Wassertragen

an die Löschmaschine abzusenden,

auch haben dieselben unverweiger=

lich ihre Gebäude, Höfe u. Gärten zu öffnen, sofern

dies zur Beherrschung des Brand=

platzes, zur Benützung von Brunnen

oder des Flusses oder aus sonst welchem

Grunde für nothwendig befunden

wird.

 

 

§ 15

Müssige[sic!] Zuschauer und Kinder,

sowie Alle, welche blos aus Neugirde[sic1]

zum Feuer kommen, sind von

der Brandstätte und den zur Lö=

schung derselben nothwendigen Straßen und Plätzen

wegzuweisen. Wider=

spenstige werden erfor=

derlichen Falles weggeführt.

Vierter Abschnitt

Organisierung der Feuerwehr

und des Hilfspersonals.

 

§ 16

Die oberste Leitung der gesammten

Lösch- und Rettungsanstalten steht

dem Magistratsvorstande oder

einem von ihm zu bezeichnenden Stell=

vertreter zu.

Derselbe wird unterstützt durch

den magistratischen Commissär bei der

Direktion der freiwilligen Feuerwehr

und den Commandanten der letzteren.

Zusammen bilden sie den Feuerrath.

Der Feuerrath hat über die nöthigen

Anordnungen zu berathen und zu

beschließen. Der rasche und pünktliche

Vollzug der beschlossenen Anordnun=

gen liegt dem Commandanten

der Feuerwehr ob.

Diesem ist es überlassen, alle Maß=

regeln, welche ihm zur Ausführung

der empfangenen Anordnungen

für zweckmäßig und fachdienlich

erscheinen, selbstständig zu ergreifen.

 

Den Anordnungen des Feuerrathes

und den auf Grund derselben

gegebenen Befehlen hat Jeder Folge

zu leisten. Keine andere Person

hat das Recht, unmittelbare Anord=

nungen zu treffen, und derjenige,

welcher sich solches demnach erlauben

sollte, hat Zurückweisung wegen

seiner Anmaßung zu gewärtigen.

 

Der Ort, wo sich der Feuerrath

befindet, wird, um ihn für Jeden,

welcher etwas bei derselben anzu=

bringen hat, sogleich kennbar zu

machen, bei Tag mit einer rothen[sic!]

Fahne, bei Nacht mit einer rothen

Laterne bezeichnet werden.

 

 

 

§ 17

Zur Bedienung der sämmtlichen Geräth=

schaften besteht eine freiwillige

und eine pflichtige Feuerwehr.

Beide sind dem Kommandanten

der ersteren untergeordnet.

 

 

§ 18

Der freiwilligen Feuerwehr bleibt

ihre innere Organisation und Glie=

derung sowie die Wahl ihrer

Führer vollkommen unabhängig

überlassen, doch steht bei einem

Brandfall auch sie im Allgemeinen

unter der obersten Leitung des

Magistratsvorstandes und

Feuerrathes.

 

Derselben ist:

1.die Bedienung der Geräthschaften

zur Rettung von Menschenleben,

2.die Besorgung des Rettungsgeschäftes

für Mobilien,

3.die Bedienungder Spritze Nr I u. II,

4.die Beischaffung des Wassers

mittelst einer zu organisierenden

Butteträgerabtheilung

überwiesen.

 

 

§ 19

Zum Dienst in der pflichtigen Feuer=

wehr sind alle männlichen Einwohner

Hersbruck's vom 20. bis 50. Lebens=

jahr angezogen[sic!], soweit solche nicht

bereits in der freiwilligen Feuer=

wehr Dienste leisten.

Befreit sind die durch Krankheit oder

Gebrechen zu persönlichem Dienste un=

 

fähigen, sowie die im öffentlichen

Dienste stehenden Personen, wenn

sie hierauf Anspruch machen.

 

 

§ 20.

Der pflichtigen Feuerwehr ist

zunächst die Bedienung der Spritzen

Nr III und IV zugewiesen.

Die Zugführer, Spritzenmeister,

Rohrführer & Schlauchaufleger

hiezu werden vom Magistrat

ernannt u. in Pflicht genommen.

Dieselben haben die ihnen überwiesenen

Dienste sowohl bei Bränden als

Proben zu leisten.

 

 

§21

Sind bei einem Brandfall die zum

Dienst nöthigen Personen nicht

freiwillig

erschienen, so haben sämmtliche

Pflichtigen auf das zweite Alarmschlagen

durch die Tambours

sogleich auf die Brandstätte zu

eilen.

 

 

§ 22

Alle Mitglieder der freiwilligen u. pflichtigen Feuerwehr

haben im Brandfall

die ihnen durch den Commandanten

und durch die demselben unterge=

ordneten Zugführern übertragenen

Dienste zur Bildung von Reihen

zum Wasserzureichen oder

zur Ablösung der verwendeten[?] Mannschaften

u.s.w. sofort

und unverweigerlich zu voll=

ziehen.

 

 

 

§ 23

Die Mitglieder der

freiwilligen Feuerwehr tragen

rothe und deren Schlauchwärter

gelbe Armbinden mit schwar=

zer Einfassung und weißen

Auszeichnungen.

Die vom Stadtmagistrat bestellten

Führer u. Dienstleute der

pflichtigen Feuerwehr tragen

weiße Armbinden mit schwarzen

Auszeichnungen.

 

 

§ 24

Die Lösch- u. Rettungsmannschaft

wird nach den Bestimmungen der

Dienstesvorschriften geübt und

von dem Magistratsvorstand

ein- bis zweimal des Jahres

inspiciert.

 

Fünfter Abschnitt.

Verrichtungen und Obliegen=

heiten beim Ausbruch eines

Brandes.

 

§ 25.

Der städtische Brunnenmeister

ist verpflichtet, für die nöthigen

Veranstaltungen zur Beförderung

des Wasserzuflusses, sowie für das

Oeffnen der nahegelegenen

Nothpfosten, Brunnen & Brunnstuben

Sorge zu tragen, Anstiche und

sonstige Wasserleitungen aber

zu schließen. An der privativen Wasserleitung hat der Brunnen=

meister derselben oder ein von den Besitzern hierzu

besonders bezeichnetes Individuum

behilflich zu seyn[sic!].

 

 

 

§ 26

Dem Kaminkehrer der Stadt und seinen

Gesellen sofern sie nicht als Mitglieder

der Steigermannschaft der

freiwilligen Feuerwehr auf

der Brandstätte anwesend sind,

liegt ob, nach dem Ausbruch

eines Feuers so schnell als

möglich zum Brandplatze zu eilen,

und sich hier zum Besteigen der

Kamine und zu anderen angemessenen

Verrichtungen gebrauchen zu lassen.

 

 

§ 27

Wenn zur Nachtzeit Feuer aus=

bricht, so hat der Wache habende Polizeidiener

zu den Spritzenhäusern zu

eilen und die Pechpfannen

sammt den erforderlichen Brenn=

materialien, welche hier aufbe=

wahrt werden, zum Brandplatze

zu bringen, u. die

Pfannen an geeigneten Orten

aufzustellen und das Feuer anzumachen.

(Abs. 2)

Die nicht im Dienst befindl [sic!] Laut- und

Stillwächter haben hiebei[sic!] nach Anordnung

des Polizeidieners Hilfe zu leisten.

(Abs. 3)

Für Unterhaltung des Feuers wird

von dem Feuerrath Vorsorge getroffen

werden.

 

 

§ 28

Die Löschmannschaft hat auf das

Feuersignal zu den Spritzenhäusern

zu eilen und ihre betreffenden

Löschmaschinen aufzusuchen und

an den geeigneten Ort zu

verbringen.

Die Rettungsmannschaft bringt

die zur Rettung von

Personen und Mobilien bestimmten

Geräthe auf den Brandplatz.

Der städtische Baumeister

läßt durch seine Gehilfen die Feuer=

 

eimer auf den Brandplatz

tragen.

 

 

§ 29

Die Bewohner der Nachbargebäude

der Brandstätte haben auf Ver=

langen ihre Geschirre

als Schaffer, Butten, Fässer, Kufen

Gießer abzugeben.

Nachweisbare Verluste werden

entschädigt.

 

 

§ 30

Die Anspannbesitzer, insbesondere

die Brauer haben die Verpflichtung,

nach vorausgegangenem Auftrag

an sie, mittels ihres Anspannes

Wasser in Fässern oder sonst geeigneten

Kufen auf die Brandstätte zu

führen.

 

 

§ 31

Da die Rettung gefährdeten

Menschenlebens das Wichtigste ist,

so hat vor Allem derjenige Theil

der Rettungsmannschaft, welcher in

der Handhabung der zur Rettung von

Personen bestimmten Hilfsgeräthschaften

eingeübt ist, sich Gewißheit zu ver=

schaffen, ob ihre Hilfe in den von

Feuer ergriffenen oder bedrohten

Gebäuden nicht nothwendig ist, und

-wenn dies der Fall- unterstützt

von der übrigen Feuerwehr=

mannschaft, diese Hilfe aufs Eifrigste

zu gewähren.

Derjenige Eigenthümer oder Bewohner eines

brennenden Gebäudes, welcher sich

 

des Beistandes der Rettungsmannschaft

nicht bedienen will, hat dies den an=

kommenden Rettern

sofort ausdrücklich zu erklären.

Falls aber ihre Hilfe angenommen

wird, so müssen ihnen auch alle

Theile der Wohnung und alle ver=

schlossenen Behältnisse willig geöffnet

werden, und ist ihnen der Vollzug

der ihnen übertragenen Hilfeleistun=

gen durch gebührendes Vertrauen

zu erleichtern.

Wenn der Eigenthümer eines benach=

barten von Feuer bedrohten Gebäudes

den Beistand der Rettungsmannschaft

wünscht, so hat er sich an den

Commandanten oder

den Feuerrath zu wenden, welche

das Erforderliche hierauf anordnen

werden.

Da jedoch das Retten vom Mobilien

minder wichtig ist, als das Löschen

des Brandes, so haben die Mitglieder

der Rettungsmannschaft darauf zu

achten, daß sie die Thätigkeit[sic!] der

Löschmannschaft in keiner Weise

hemmen oder hindern. Gleichzeitig

hiemit hat die übrige Mannschaft

genau nach den Befehlen ihrer

Führer und nach den Bestimmungen ihrer

Dienstvorschriften alle Mittel

zum schleunigen Löschen des Brandes

zu ergreifen, u. die Spritzen und

Wasserzubringer zu bedienen.

 

 

 

§ 32

Wenn gleichzeitig ein zweites

Feuer ausbricht, so hat die von

dem Feuerrath dafür abgeordnete

Mannschaft sogleich an die Stätte,

wo der zweite Brand ausgebrochen

ist, abzugehen.

 

 

§ 33

Die gesammte Feuerwehr hat

innerhalb der Grenzen der erhaltenen

Befehle Alles[sic!] zu thun, was sie dem

vorgesetzten Ziele entgegenführt,

unter allen Verhälnissen aber

ohne Erlaubnis des Kommandanten

die Brandstätte nicht zu verlassen.

 

 

§ 34

Der städtische Werkmeister hat in

der Nähe der Brandstätte, jedoch

auf einem dem Verkehre entzogenen

 

 

 

 

 

 

Platze, alle Lösch- und Rettungsge=

räthschaften, welche momentan

von der Mannschaft nicht benützt

werden, zu sammeln und je nach

Bedarf wiederum abzugeben.

Auf diesem Platz sind alle dieje=

nigen Geräthschaften zu verbringen,

welche während der Benutzung

defekt wurden, um sie nach Thun=

lichkeit[sic!] sofort wieder herzustellen.

 

 

Vierter Abschnitt

Verhalten nach gelöschtem

Brande.

 

§ 35

Wenn der Brand bewältigt und

nach technischem Urtheile durchaus

keine Gefahr mehr vorhanden

ist, wird auf Anordnung des

Feuerrathes der größere

Theil der Löschmannschaft entlassen,

und nur ein kleiner Theil mit

den nöthigen Löschmaschinen so

lange noch an der Brandstätte

zurückbehalten, bis auch er

durch besoldete Arbeiter,welche

ein Magistratsmitglied gewinnen

und herbeiführen wird, abgelöst

werden kann.

 

 

§ 36

Bevor die Mannschaft vollständig

entlassen wird, lassen die Führer

der einzelnen Abtheilungen die von

 

diesen benützten Geräthschaften

in das Depot sammeln. Der

Rücktransport von denselben

in die Feuerhäuser erfolgt unter

Leitung des Werkmeisters durch

die oben erwähnten besoldeten

Arbeiter.

 

 

§ 37

Der Feuerrath hat sofort zu

veranlassen, daß die durch

die Rettungsmannschaft in

Verwahrung gebrachten

Habschaften sobald als möglich

und zwar unter Leitung eines

magistratischen Kommissärs den

Eigenthümern zurückgestellt

werden.

Eigenmächtige Zurücknahme

findet nicht statt.

 

 

Siebenter Abschnitt

Belohnungen

 

§ 38

Der Dienst der Feuerwehr in

allen ihren Theilen wird als ein

Ausfluß der übernommenen

Bürgerpflicht vollständig

unentgeltlich und ohne alle Entschä=

digung versehen.

Ausgezeichnete mit Muth[sic!] und

Entschlossenheit ausgeführte, oder

mitLebensgefahr verknüpfte

Leistungen beim Löschen eines

 

Brandes werden nach Verdienst

belohnt oder öffentlich belobt.

Leute, welche bei der Hilfe=

leistung in Folge erlittener Beschädi=

gung erwerbsunfähig werden,

haben auf entsprechende

Unterstützung von der Stadt=

gemeinde Anspruch.

Auswärtige können nach den Bestimmungen

des Gesetzes über die Heimath[sic!] das Heimathrecht

dafür erlangen.

 

 

 

Achter Abschnitt

Feuerwehr.

 

§ 39

Die Feuerwache besteht aus dem

Feuerpiquet des hiesigen Landwehr=

bataillons, welches seine Verrich=

tungen nach ihrer besonderen

Instruction vorzunehmen hat.

 

 

 

Neunter Abschnitt

Brand auf dem Lande.

 

§ 40

Die Pferdebesitzer dahier sind

turnusmäßig verpflichtet, die

zum Branddienst bestimmten Spritzen

u. den Wagen für die Mannschaft

sogleich nach dem Feuersignal

zu bespannen und an Ort und

Stelle des Feuers zu fahren.

Der Turnus wird jährlich

von dem Stadtmagistrat festge=

setzt. Die turnusmäßige Verpflich=

 

tung dauert immer 1 [3] Monat[e]

lang. Sie wird derjenigen,welche

an der Reihe sind, voraus angesagt.

 

 

§ 41

Außer der von der freiwilligen

Feuerwehr zum Dienst auf dem

Land commandirten Mannschaft

hat sich auch die von dem Stadtmag=

strat bezeichnete Mannschaft

der freiwilligen

Feuerwehr zum Branddienst verwenden zu

lassen.

 

 

 

 

 

Schlußbestimmungen.

 

Übertretung oder Nichtbefolgung der §§ 2 Abs. 1 und 2, 4, 8 Abs. 3, 9, 10,

11, 12 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 21,

22, 25, 26, 27 Abs. 1 u. 2, Abs. 1, 30, 32,

33 und 40 Abs. 1 ziehen die

in Art. 175. Abs. 2 des Polizeistraf=

gesetzbuches vorgesehenen Strafen

nach sich.

 

 

 

 

Hersbruck den

 

Der Stadtmagistrat.

 

 

 

 

 

 

Anhang I

 

 

Statuten

der freiwilligen Feuerwehr

in der Stadt Hersbruck

 

 

 

Anhang II

 

 

Instruction

für

das Feuerpiquet

in der Stadt Hersbruck

 

 

Anhang II zur Löschordnung

in Hersbruck

 

 

Instruction

für

das Feuerpiquet.

 

§ 1

Die Feuerwache besteht aus

dem Feuerpiquet des hiesigen

Landwehrbataillons.

 

§ 2

Wenn Feuerlärm geschlagen

wird, hat sich das Feuerpiquet

bei dem ersten Alarmanschlag

mit Ober- und Untergewehr

bei der Hauptwache zu versammeln,

von wo aus der commandierende

Offizier die nach Umständen

erforderliche Mannschaft auf den

Brandplatz entsendet.

 

§ 3

Erforderlichenfalls wird das Feuer=

piquet das Brandhaus zum Schutze

des Eigenthums und zur Aufrecht=

haltung der Ordnung besetzen

und dafür sorgen, daß dasselbe

von Niemanden, als den

Angehörigen, den Inwohnern,

dann den Mitgliedern der

freiwilligen und pflichtigen

Feuerwehr betreten werde.

 

§ 4

Je nach Umständen wird der=

 

selbe auch die Zugänge in

den Gassen, in welchen der

Brand ist, besetzen und

dem Zudrängen aller Leute,

welche nicht auf den Brandplatz

gehören, wehren.

 

§ 5

Bei größeren Feuersbrünsten

ist

a, das Altensittenbacher Thor,

b, das Schwalbenthor,

c, das Spitalthor und

d, das Wasserthor

mit einer Wache zu besetzen.

 

§ 6

Wenn Fahrniß aus einem

Hause auf einen öffentlichen

Platz geflüchtet wird, so ist

daselbst ein Wachposten

aufzustellen.

 

§ 7

Eine Abteilung des Feuerpi=

quets hat das Patrouillieren

zu übernehmen.

Die Patrouillen haben

auf das aus der Stadt Schleppen

von Gegenständen durch zwei=

deutige Personen ihr Augen=

merk zu richten; solche Leute

sind zurückzuweisen oder sogleich

zu arretieren[sic!] und zur Hauptwache

zu bringen.

 

 

 

 

 

 

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Übertragung durch Kurt Pawelke, August 2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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